Weiter finden sich in den Aussagen des Beschuldigten auch gewisse Gegenangriffe bzw. eine Zielgerichtetheit, wenngleich er diese teilweise selber etwas relativierte. So nahm er Bezug darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin zuvor bei ihrem Vater gewesen sei (p. 155 Z. 343 ff., p. 28 Z. 15 ff.) und dass der Stiefvater sie beim Waschen berühre, wobei er aber auch sagte, dass er das nur von seiner Freundin gehört habe (p. 162 f. Z. 199 ff., p. 28 Z. 26 ff.). Ferner konnte sich der Beschuldigte selber nicht erklären, warum die Strafund Zivilklägerin eine solche Geschichte erfinden sollte (p. 483 Z. 12 f.).»