, p. 482 Z. 7 ff.). Was Vorgänge im Badezimmer betraf, waren die Aussagen des Beschuldigten hingegen relativ karg und detailarm (p. 150 Z. 109 ff., p. 164 Z. 272 ff., p. 482 Z. 12 ff.). Insofern liegt ein gewisser Strukturbruch vor. Insbesondere hätten etwas detailliertere und freiere Aussagen betreffend das Zähneputzen erwartet werden können. Die diesbezüglichen Aussagen blieben jedoch relativ pauschal und mussten mehrfach erfragt werden. Weiter finden sich in den Aussagen des Beschuldigten auch gewisse Gegenangriffe bzw. eine Zielgerichtetheit, wenngleich er diese teilweise selber etwas relativierte.