30 rig zu sagen, wie ein tatsächlich Unschuldiger bei solchen Vorwürfen aussagen würde. Dennoch finden sich gewisse Fragezeichen in den Aussagen des Beschuldigten bzw. in seinem Aussageverhalten. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er sich zum Rahmengeschehen, was er mit der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Bruder am besagten Tag machte, von sich aus und in freier Rede relativ ausführlich äusserte und von Cartoons und Zeichnungen berichtete (p. 150 Z. 86 ff., p. 161 Z. 145 ff., p. 482 Z. 7 ff.).