da H.________ das Gespräch mit der Operation in Verbindung brachte), dem Beschuldigten gesagt zu haben. Dieser habe ihr gesagt, sie müssten es gleich ihrer Schwester sagen, wenn sie nach der Operation nach Hause komme (pag. 134 Z. 168 ff.). Dass sie dies jemals getan hätten, hat keine der betroffenen Personen geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie es ihr nicht weitererzählt haben. Dies ist indes mitnichten nachvollziehbar und spricht offensichtlich gegen die Aussagen von H.________. 10.6 Aussagen Beschuldigter