Schliesslich erscheint das Timing etwas gar zufällig: Gemäss H.________ soll ihr die Straf- und Zivilklägerin von den sexuellen Handlungen ihres Stiefvaters gesagt haben, als D.________ operiert worden sei (pag. 131 Z. 25 f.). Die Straf- und Zivilklägerin soll damit von einem mehrere Monate zurückliegenden Ereignis genau an dem Tag gesprochen haben, an welchem sich der Vorfall mit dem Beschuldigten abgespielt haben soll. Dabei soll sie die Frage gestellt haben, ob sich ein Mädchen und ein Junge gegenseitig den «Tschutschu» zeigen und anfassen dürften sowie wer sie denn nun wo anfassen dürfe (pag. 131 Z. 30 ff.