In Verbindung mit der zeitlichen Komponente (am Wochenende der Operation der Mutter) sowie des Umstandes, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass neben dem Beschuldigten an diesem Wochenende eine weitere fremde Person alleine Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin in dessen Haus gehabt hatte, kommt als Täter nur der Beschuldigte infrage. Gegen diese Implikation (Stiefvater als Täter) spricht ferner, dass gemäss Angaben der Mutter die Straf- und Zivilklägerin gleich nach dem Erzählen des Vorfalles weinend den Stiefvater umarmt habe (pag. 654 Z. 37 f.).