Dies deutet eindeutig darauf hin, dass es sich beim Täter um eine Person aus fremdem Haushalt handeln musste. In Verbindung mit der zeitlichen Komponente (am Wochenende der Operation der Mutter) sowie des Umstandes, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass neben dem Beschuldigten an diesem Wochenende eine weitere fremde Person alleine Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin in dessen Haus gehabt hatte, kommt als Täter nur der Beschuldigte infrage.