Zu dieser von ihnen implizierten Alternativhypothese, wonach es sich beim Stiefvater der Straf- und Zivilklägerin um den Täter handeln könnte, gibt es Folgendes zu bemerken: Diese ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Videobefragung die Tat explizit mit dem Beschuldigten in Verbindung brachte und auch spezifische Details nannte, welche nur auf den Beschuldigten zutreffen können. Zu nennen ist insbesondere ihre Erzählung, wonach der Täter nach den sexuellen Handlungen seine