Abgesehen davon, dass diese Aussage nicht nachvollziehbar ist, zielt sie auch einzig darauf ab, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Schutz des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festhielt, äusserten T.________ sowie H.________ vage Verdachtsmomente vom Hörensagen gegen diverse Personen, welche sich im Nachgang an die Einvernahme insbesondere durch die Einvernahme des Stiefvaters nicht erhärten liessen. Zu dieser von ihnen implizierten Alternativhypothese, wonach es sich beim Stiefvater der Straf- und Zivilklägerin um den Täter handeln könnte, gibt es Folgendes zu bemerken: