133 Z. 115 ff.). Unmittelbar danach wiederholte sie, den Beschuldigten nicht schützen zu wollen (pag. 133 Z. 140). Nach dem Durchlesen des Protokolls gab sie schliesslich aus Eigeninitiative die diffuse Erklärung ab, der Beschuldigte wäre ja «blöd», wenn er der Straf- und Zivilklägerin gesagt hätte, dass sie es niemandem sagen solle, da er ja wisse, «dass man C.________ nicht sagen [könne], sie solle es niemandem erzählen, weil sie würde es trotzdem erzählen». Abgesehen davon, dass diese Aussage nicht nachvollziehbar ist, zielt sie auch einzig darauf ab, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Schutz des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen.