664 Z. 3 ff.). H.________ gab an, mit ihrer Schwester nicht über die Straf- und Zivilklägerin gesprochen zu haben und somit nichts über die Diagnose zu wissen; sie wisse nur etwas über Verletzungen bzw. Rötungen (pag. 134 Z. 157 f.). Diese starke Loyalität zum Beschuldigten spiegelt sich in ihren Aussagen wieder: Sie beschränkt sich nicht darauf, das ihr angeblich von der Strafund Zivilklägerin Erzählte vorzutragen.