651 Z. 36 ff.). Sie war sichtlich enttäuscht und verärgert darüber, dass sich ihre Schwester weder regelmässig gemeldet noch sich im Nachgang an das Geschehen für die Straf- und Zivilklägerin interessiert und gekümmert habe. Beispielsweise äusserte sie weinend ihr Unverständnis darüber, dass ihre Schwester bei der Straf- und Zivilklägerin nie nachgefragt habe, was wirklich passiert sei und ob der Beschuldigte ihr wirklich wehgetan habe (pag. 657 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seinerseits den Kontaktabbruch unmittelbar nach Aufnahme des Strafverfahrens (pag. 664 Z. 3 ff.).