Die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass es sich bei H.________ um die langjährige Freundin des Beschuldigten handelt und sie dem Umfeld des Beschuldigten zuzuordnen ist: Sie ist zwar mit der Mutter der Straf- und Zivilklägerin familiär verbunden und pflegte vor dem Vorfall ein enges Verhältnis, doch schlug sie sich danach offensichtlich auf die Seite des Beschuldigten. So gab die Mutter der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, keinen Kontakt mehr mit ihrer Schwester zu haben (pag. 651 Z. 36 ff.).