Behauptung lässt sich ebenfalls nicht stützen. H.________ sagte zielgerichtet und konstruiert aus und wollte mit ihren Aussagen den Beschuldigten schützen, was ihre übertriebenen Beteuerungen belegen (p. 133 Z. 127 f. und Z. 131 ff., p. 134 Z. 194 f. und Z. 198 ff.). Im Ergebnis sind ihre Aussagen nicht als besonders glaubhaft zu werten. Ohnehin konnte sie keine Aussagen zum Kerngeschehen 28 machen. Nach dem Gesagten lässt sich aus dem Schreiben von T.________ und der Einvernahme von H.________ somit nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.»