So hat die Grossmutter der Straf- und Zivilklägerin nicht gesagt, dass der Stiefvater die Straf- und Zivilklägerin schlage (p. 139 Z. 113 ff.). Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin hat zudem verneint, dass der Stiefvater die Straf- und Zivilklägerin unangebracht zwischen den Beinen angefasst habe (p. 127 Z. 55 ff.). Ausserdem mutet die Aussage seltsam an, dass H.________ die Straf- und Zivilklägerin am besagten Abend geduscht haben will und diese keine Schmerzen gehabt habe (p. 134 Z. 191 ff.); diese Behauptung lässt sich ebenfalls nicht stützen.