der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 559 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ wie folgt: «Die Aussagen von H.________ muten ohnehin speziell an: Ihre Schilderung mit dem Nacktduschen bezog sich auf den Zeitraum um Weihnachten 2018 (p. 131 Z. 23 f.), was nicht zum vorliegend vorgeworfenen Vorfall passt. Zudem erscheint es komisch, will sie bereits knapp ein Jahr zuvor etwas derart Gravierendes von der Straf- und Zivilklägerin erfahren, aber in der Folge nichts unternommen und deren Mutter, ihre Schwester, nicht informiert haben.