Erst, als die Verteidigung am 6. August 2019 den Beweisantrag stellte, es sei (unter anderem) H.________ umgehend als Zeugin zu befragen, wurde die Einvernahme angesetzt. Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass H.________ ihr gegenüber telefonisch mitgeteilt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr, als die Mutter operiert worden sei, erzählt habe, dass ihr Stiefvater Sachen mit ihr mache, die sie nicht möchte (pag. 283). Vorab kann auf die korrekte vorinstanzliche Zusammenfassung der Einvernahme von H.________ verwiesen werden (S. 33 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung;