Für den genauen Inhalt wird auf das Schreiben auf pag. 245 f. verwiesen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass im Nachgang an das Schreiben H.________ (nachfolgend H.________) am 16. Oktober 2019 (pag. 130 ff.) delegiert einvernommen worden sei. Dies gilt es zu präzisieren: Die Staatsanwaltschaft reagierte auf das Schreiben von T.________ vorerst nicht. Erst, als die Verteidigung am 6. August 2019 den Beweisantrag stellte, es sei (unter anderem) H.________ umgehend als Zeugin zu befragen, wurde die Einvernahme angesetzt.