27 den Beschuldigten sagten. Die Grossmutter, welche ihn sogar selber auch «Onkel A.________» nannte, hielt insbesondere fest, dass dieser immer sehr lieb und für ihre Tochter da gewesen sei, sie habe ihn als anständigen Jungen kennengelernt. Er sei immer ein grosses Vorbild für die Straf- und Zivilklägerin gewesen (pag. 138 Z. 83 und 92 f.). Dies bestätigt ein weiteres Mal das enge Vertrauensverhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten und widerspricht ein weiteres Mal der Suggestions- sowie Fremdbelastungshypothese.