Im Ergebnis erachtet die Kammer beide Personen als glaubhaft und sieht keine Gründe, die Richtigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere fällt – wie die Vorinstanz erwähnt hat – auf, dass sowohl die Grossmutter als auch der Stiefvater, welcher wohlbemerkt zwischenzeitlich vom Umfeld des Beschuldigten (siehe nachfolgend) beschuldigt wurde, die Straf- und Zivilklägerin u.a. zwischen den Beinen angefasst zu haben, nichts Schlechtes über