556 f. resp. 558 f.). Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen, welche letztlich zur Aufklärung des angeklagten Sachverhalts nur insoweit etwas beitragen, als sie grösstenteils mit den weiteren Aussagen übereinstimmen, an. Im Ergebnis erachtet die Kammer beide Personen als glaubhaft und sieht keine Gründe, die Richtigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen.