Dies lässt ihre Aussagen glaubhaft erscheinen und spricht weiter gegen eine von ihr ausgehende falsche Belastung oder eine Suggestion. 10.4 Aussagen R.________ und S.________ Die Grossmutter sowie der Stiefvater der Straf- und Zivilklägerin wurden im vorliegenden Strafverfahren je einmal einvernommen. Wie D.________ konnten auch sie nur Aussagen vom Hörensagen tätigen. Die Vorinstanz hat beide Aussagen zusammengefasst und sorgfältig gewürdigt (vgl. S. 28 f. resp. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 556 f. resp.