Schliesslich gab sie an, der Vorfall habe im oberen Badezimmer stattgefunden. Ihre Aussagen zum Vorfall decken sich damit mit ihren früheren Aussagen. Ihre vor oberer Instanz gemachten Aussagen sowie ihr Verhalten (u.a. weinte sie mehrmals während der Einvernahme) machten deutlich, dass der Vorfall sie als Mutter des Opfers nach wie vor beschäftigt. Dies anders als die Straf- und Zivilklägerin, welche gemäss D.________ nicht mehr über den Vorfall spreche und sich seither nicht verändert habe, sie sei nach wie vor das fröhliche Kind, welches sie früher gewesen sei (pag. 652 Z. 32 sowie Z. 44 f.).