Nachdem sich D.________ die Genitalien ihrer Tochter (nach dem zweiten Kratzen) angeschaut und die Rötungen/Hämatome entdeckt habe, habe diese ihr zunächst gesagt, sie dürfe nicht darüber sprechen. Sie beschrieb die innere Zerrissenheit ihrer Tochter, wie sie – nachdem sie ihr gesagt habe, sie solle nicht lügen – geweint und ihr gesagt habe, «Uncle A.________» habe seine Finger dorthin getan und sie geleckt. Daraufhin habe D.________ ihren Mann gerufen und die Straf- und Zivilklägerin habe diesen umarmt (pag. 654 Z. 14 ff.). Schliesslich gab sie an, der Vorfall habe im oberen Badezimmer stattgefunden.