Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie ihre bisher gemachten Aussagen bestätigt und auch sonst sind keine Widersprüche zu ihren früheren Aussagen auszumachen. So schilderte sie, wie sich die Straf- und Zivilklägerin, nachdem sie aus den Ferien mit ihrem Vater gekommen sei, in zwei Situationen gekratzt habe und auf Frage hin jeweils gesagt habe «es biisst». Nachdem sich D.________ die Genitalien ihrer Tochter (nach dem zweiten Kratzen) angeschaut und die Rötungen/Hämatome entdeckt habe, habe diese ihr zunächst gesagt, sie dürfe nicht darüber sprechen.