26 mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Rückschlüsse auf deren Glaubhaftigkeit zu ziehen, wird auf eine eingehende Würdigung verzichtet und grundsätzlich auf die korrekte Zusammenfassung und Würdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 24 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 552 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie ihre bisher gemachten Aussagen bestätigt und auch sonst sind keine Widersprüche zu ihren früheren Aussagen auszumachen.