In der Videobefragung sei auch Vieles rausgekommen, was sie selber gar nicht gewusst hätten, weil sie es nicht gefragt hätten oder mit ihren Fragen nicht so «tief gegangen» seien. Auch die Bewegungen, welche im Protokoll zur Videobefragung beschrieben seien, hätten sie zuvor nie gesehen. Ihnen gegenüber habe C.________ keine Gesten gemacht, sie hätte dies auch gar nicht so genau wissen wollen (pag. 655 Z. 22 ff. und pag. 659 Z. 311 ff.). 10.3 Aussagen D.________ Da die Mutter der Straf- und Zivilklägerin nur Angaben vom Hörensagen machen konnte und ihre Aussagen grösstenteils nur dazu geeignet sind, im Direktvergleich