Zu denken ist neben den von der Vorinstanz aufgeführten, anschaulich vorgezeigten und mit Emotionen beschriebenen Handlungen insbesondere das Nachtatverhalten des Täters. Es ist bereits deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass solche Sequenzen suggeriert worden sind, weil der Fokus der jeweils befragenden Personen (Eltern, Grosseltern und auch Ärzte) wohl kaum auf solchen Handlungen gelegen haben dürfte. Dies bestätigte im Übrigen auch die Mutter der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, als sie mit der Suggestionshypothese konfrontiert wurde: