Abgesehen davon, dass die Aussagen der von dieser Suggestionsthematik betroffenen Personen weitestgehend übereinstimmen und nicht im Laufe der Zeit aggravierten oder komplett neue Handlungen zum Vorschein kamen, gibt es in den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin Details, welche kaum von aussen suggeriert werden konnten. Zu denken ist neben den von der Vorinstanz aufgeführten, anschaulich vorgezeigten und mit Emotionen beschriebenen Handlungen insbesondere das Nachtatverhalten des Täters.