Für eine suggestive Einflussnahme von Aussenstehenden bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem darstellen und nicht das Ergebnis einer (unbewussten) Suggestion sind. Dafür spricht insbesondere der Detailreichtum der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und die Originalität des geschilderten Handlungsablaufs. Solche Schilderungen eines 6-jährigen Kindes sind nicht durch (unbewusste) Suggestion erklärbar.»