Zudem ist festzuhalten, dass auch in zeitlicher Hinsicht wenig Raum für Beeinflussungs- und Störungsfaktoren bestand. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus der Art und Weise, wie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum vorliegenden Tatvorwurf entstanden sind, keine Schlüsse gezogen werden können, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ernsthaft in Frage zu stellen vermögen. Für eine suggestive Einflussnahme von Aussenstehenden bestehen keine Anhaltspunkte.