25 detaillierte Schilderungen, welche eine Suggestion ausschliessen. Die Vorinstanz hat dies zutreffend wie folgt festgehalten: «Entscheidend bei der vorliegenden Beurteilung ist vorab der Inhalt der Aussage: Die Straf- und Zivilklägerin schilderte wie dargelegt ein Geschehen, welches als originell und unkonventionell zu werten ist. So wird von ihr kein «klassisches» Tatvorgehen (Berührungen beim Baden, im Bett etc.) geschildert.