Darauf kann in erster Linie verwiesen werden (vgl. S. 20 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 548 ff.). Im Ergebnis schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Erwägungen an; es sind keine Hinweise auf eine suggestive Einflussnahme ersichtlich. Im Gegenteil finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin viele