Sie führte folglich nicht mehrere widersprüchliche Versionen ins Feld, sondern gab einzig eine Vermutung ab. Dass sie an diese Vermutung den Hinweis anfügte, dass sie sich nicht sicher sei, zeigt ein weiteres Mal, dass sie nicht darauf bedacht war, den Beschuldigten mit Vorwürfen einzudecken und dessen Handlungen zu aggravieren. Im Ergebnis erachtet die Kammer – gleich wie die Vorinstanz – die erlebnisbasierten und mit Realkennzeichen übersäten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als äusserst glaubhaft. Darauf ist abzustellen. 10.2 Zur Frage der Suggestion