10.7 hiernach), weshalb die Argumentation der Verteidigung zwar berechtigt, vorliegend aber nicht weiter von Relevanz ist. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin selber ein Jucken und eine Wunde explizit mit dem Vorfall in Verbindung brachte (36 min 32 sec). Mit ihrer anschliessenden Aussage, ob die Wunde vom Vorfall stamme, ist indes – wie die Verteidigung vorgebracht hat – kein Widerspruch verbunden, im Gegenteil: Die Straf- und Zivilklägerin sagte zwar, er habe sie beim Anfassen gekratzt, weshalb es zur Wunde gekommen sei.