die soeben von der Befragerin genannte ergänzte. Insofern geht die Argumentation der Verteidigung, wonach sie die Aussage von sich aus getätigt habe, fehl. Sie stand eindeutig in direktem Zusammenhang mit den Erklärungen der Befragerin. Schliesslich wäre auch undenkbar, dass die Strafund Zivilklägerin die nachfolgenden 45 Minuten mit so glaubhaften Aussagen und ohne nochmals zu erwähnen, dass es nicht passiert sei, durchgestanden hätte, wenn sie bereits bei der Einführung ins Gespräch den Drang verspürt hätte, eine solche Aussage zu tätigen.