Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte sodann, dass sie es verstanden habe (06 min 53 sec). Die Aussage tätigte die Straf- und Zivilklägerin mithin nicht im Zusammenhang mit der Schilderung des vorliegend zu prüfenden Vorfalls, sondern während der allgemeinen Ausführungen der Befragerin. Die Straf- und Zivilklägerin wollte selber darauf aufmerksam machen, dass Erlebtes von nicht Erlebtem zu trennen ist. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.»