Die Verteidigung hat ferner vorgebracht, dass die Straf- und Zivilklägerin zu Beginn der Befragung gesagt habe, «Oder villech isch es o gar nid passiert» (05 min 50 sec), was nahe lege, dass nichts passiert sei (p. 497). Das Gericht teilt diese Ansicht nicht, da die Aussage der Straf- und Zivilklägerin im Kontext zu betrachten ist: So wies die Befragerin die Straf- und Zivilklägerin zu Beginn auf ihre Rechte und Pflichten hin (05 min 02 sec), insbesondere dass sie nur das erzählen dürfe, was wirklich stimme und sie wirklich erlebt habe (05 min 57 sec). Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte sodann, dass sie es verstanden habe (06 min 53 sec).