Wie dargelegt, fiel es ihr offensichtlich sehr schwer, den Beschuldigten nach ihrem Versprechen zu «verraten», zumal sie dadurch in Kauf nahm, das Verhältnis zu ihm zu zerstören. Die Schilderung des Vorfalls führte denn auch dazu, dass die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte keinen Kontakt mehr haben (p. 483 Z. 31 f., p. 484 Z. 7 ff.). Für das Gericht sind nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin fälschlicherweise derart schwere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erheben sollte.