Weiter äusserte sie gegenüber ihrer Mutter, dass sie es nicht falsch finde, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, sondern dass die Erwachsenen sagen würden, dass ein Erwachsener das mit einem Kind nicht machen dürfe (p. 126 Z. 36 ff.). Auch in diesen Aussagen finden sich eigene psychische Vorgänge wieder, die natürlich wirken und auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafund Zivilklägerin schliessen lassen. Wie dargelegt, fiel es ihr offensichtlich sehr schwer, den Beschuldigten nach ihrem Versprechen zu «verraten», zumal sie dadurch in Kauf nahm, das Verhältnis zu ihm zu zerstören.