Hätte man den Beschuldigten absichtlich falsch belasten wollen, wäre dieses Vorgehen nicht logisch gewesen; man hätte vielmehr direkt die Polizei aufgesucht. Konkrete Hinweise auf eine Falschbelastung bestehen im Übrigen nicht. «Wie soeben ausgeführt, tat sich die Straf- und Zivilklägerin sehr schwer damit, gegenüber ihrer Mutter überhaupt über den Vorfall zu sprechen und als sie es dann doch tat, war ihre innere Zerrissenheit spürbar. Weiter äusserte sie gegenüber ihrer Mutter, dass sie es nicht falsch finde, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, sondern dass die Erwachsenen sagen würden, dass ein Erwachsener das mit einem Kind nicht machen dürfe (p. 126 Z. 36 ff.).