23 sie ihre Tochter, als sie ihr vom Vorfall erzählt habe, zunächst aufgefordert habe, sie nicht anzulügen (pag. 120 Z. 60 f.). Bevor sie mit ihrer Tochter ins Spital respektive zur Polizei gegangen sei, habe sie ihrer Mutter (der Grossmutter der Strafund Zivilklägerin) ein Bild der Vagina geschickt, woraufhin sie mit ihr telefoniert habe. Dies bestätigte die Grossmutter (pag. 121 Z. 100 ff.; bestätigt von der Grossmutter ohne entsprechenden Vorhalt, pag. 137 Z. 38 ff.). Hätte man den Beschuldigten absichtlich falsch belasten wollen, wäre dieses Vorgehen nicht logisch gewesen;