Zum Thema Falschbelastung resp. Irrtum in der Person des Beschuldigten gibt es Folgendes zu ergänzen: Zunächst lässt sich nicht erklären, weshalb sie sich in Bezug auf die Person des Täters irren sollte, zumal sie den Beschuldigten sehr gut kennt, den Vorfall zeitlich und räumlich dorthin verortet, wo sie mit dem Beschuldigten alleine war und detailliert über den Vorfall erzählt. Es ist kaum vorstellbar, dass sie sich an so viele Details erinnern, jedoch die Person verwechseln würde. Eine Falschbelastung ist nach Ansicht der Kammer ebenso abwegig: