Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie ihre Aussagen ohne weiteres aggravieren können. Es bestehen kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin und insbesondere auch keine Anhaltspunkte, dass sie sich in der Person des Täters irrt, im Gegenteil: Unbestritten ist, und wurde von mehreren Personen ausgeführt, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin sehr gut war (p. 138 Z. 83 f., p. 146 Z. 90 ff., p. 149 Z. 32 ff.).»