Ihre Aussagen wirken als freie und spontane Wiedergabe ihrer Erinnerungen, die naturgemäss auch gewisse Lücken aufweisen, aber nicht durch Hinzugedichtetes geschlossen werden. Die Straf- und Zivilklägerin belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. So verneinte sie z.B., ob er sonst noch etwas mit seinen Händen bei ihr gemacht habe (35 min 22 sec). Sonst habe er glaublich nichts gemacht (17 min 42 sec). Die Frage, ob er sonst noch etwas gemacht habe, verneinte sie später erneut (25 min 38 sec). Weiter schilderte sie bezüglich der Wunde im Intimbereich, dass sie es nicht genau wisse und es «vielleicht» deswegen sei (36 min 32 sec).