So konnte sie sich zunächst auf Nachfrage, was sonst noch passierte, nicht an die Episode mit dem «Djundi» erinnern (15 min 02 sec). Als es ihr später wieder in den Sinn kam, wirkte die Schilderung authentisch und anschaulich (16 min 50 sec). Weiter gab sie an, dass sie nicht genau wisse, woher sie die Verletzungen habe (36 min 21 sec), und was an welchem Tag passiert sei (39 min 44 sec). Die Straf- und Zivilklägerin war nicht darauf bedacht, möglichst reif und glaubwürdig zu wirken. Ihre Aussagen wirken als freie und spontane Wiedergabe ihrer Erinnerungen, die naturgemäss auch gewisse Lücken aufweisen, aber nicht durch Hinzugedichtetes geschlossen werden.