Die Befragerin musste sie zu diesem Zeitpunkt mehrfach bitten, sich noch kurz hinzusetzen resp. zuzuhören. Der Beschuldigte kann daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da auch diese Unstimmigkeit an der generellen Glaubhaftigkeit der Straf- und Zivilklägerin keinen Abbruch tut und keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt aufkommen lässt. «Weiter räumte die Straf- und Zivilklägerin auch Erinnerungslücken ein, was ebenfalls grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So konnte sie sich zunächst auf Nachfrage, was sonst noch passierte, nicht an die Episode mit dem «Djundi» erinnern (15 min 02 sec).