Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten dahingehend beeinflusst wurde, dass sie es niemandem erzählen sollte. Beim Beschuldigten handelte es sich um eine Vertrauensperson, der sie nahestand und die sie sehr mochte. Der Vorfall kam einzig ans Licht, weil sich die Straf- und Zivilklägerin im Genitalbereich kratzte, die Mutter dies beobachtete und daraufhin entsprechend handelte. Ob der Vorfall ohne diese Umstände überhaupt je entdeckt worden wäre, ist äusserst zweifelhaft, zumal sie bereits knapp drei Wochen lang nichts gesagt hatte.