Mit demselben Grund lässt sich erklären, weshalb die Straf- und Zivilklägerin erst nach mehreren Wochen gegenüber der Mutter auf deren Beobachtungen und Fragen hin vom Vorfall erzählte. Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall zur Straf- und Zivilklägerin zumindest sinngemäss gesagt hat, dass sie niemandem vom Vorfall erzählen dürfe.»