Zu berücksichtigen ist, dass die Fragen am Ende der Videobefragung erfolgten, als die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr sehr konzentriert schien. Die Mutter (p. 120 Z. 52, 56 f. und 58 f., p. 121 Z. 67 f.) wie auch die Grossmutter (p. 141 Z. 195 f.) und der Stiefvater (p. 145 Z. 87 f.) der Straf- und Zivilklägerin haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass die Straf- und Zivilklägerin ihnen gegenüber erklärt hat, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie niemandem davon erzählen dürfe und sie ihm dies versprochen habe (vgl. auch Ziff. III.2.6.3, 2.6.4 und 2.6.5 hiernach). Selbst im Einzelgespräch gegenüber der Ärztin erwähnte sie dies (p. 232). Gerade die Mutter